AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand 6/2022)

 

§ 1 Geltung der AGB 
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen dem Versicherungsagenten und dem Kunden. 
(2) Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird. 

§ 2 Änderung der AGB
(1) Sofern zwischen Versicherungsagent und Kunde eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Versicherungsagent berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern. Dazu wird der Versicherungsagent dem Kunden Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich widerspricht. 
(2) Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen Versicherungsagent und Kunden vereinbart ist. Der Versicherungsagent wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt. 
(3) Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit dem Versicherungsagent mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden. 

§ 3 Anwendung und Gültigkeit
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von Tätigkeit
(a) Annahme und Übermittlung von Anträgen für Versicherungsprodukte
(b) Vermittlung von Personen- und Sachversicherungen 
(c) Vermittlung von Leasingverträgen

§ 4 Beratungsgeschäft 
Ist zwischen Versicherungsagent und Kunde ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der Versicherungsagent dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben. 

§ 5 Allgemeine Regel
(1) Der Versicherungsagent wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird. 
(2) Sofern der Versicherungsagent dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf bestimmte Produktgeber zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen Versicherungsprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln. 

§ 6 Informationsbeschaffung durch den Versicherungsagenten 
Der Versicherungsagent ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospekte verpflichtet, die von Versicherungsunternehmen oder Finanzdienstleistern gestaltet werden. 

§7 Kommunikationsmittel 
(1) Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax, SMS oder E-mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit dem Versicherungsagenten vereinbart hat. Der Kunde hat den Versicherungsagenten per Vollmacht ermächtigt.
(2) Die sonstige Kommunikation zwischen Versicherungsagent und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine E-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Versicherungsagent den Kunden auch über E-Mail benachrichtigt. 

§ 8 Haftung
(1) Der Versicherungsagent haftet für allfällige Vermögensschäden des Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
(2) Den Versicherungsagent trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt wurden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.